Angebot und die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch sowie von öffentlich oder nicht öffentlich angebotenen Anteilen an Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, jeweils in der Fassung vom 20. November 2015, ferner die Beratung zu und die Aufbereitung von inländischen und ausländischen Sach- und Vermögenswerten. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Umfang der ihr für die handelnden Personen jeweils erteilten Erlaubnis, erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO in der Fassung vom 31. August 2015 zu tätigen. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, die über die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG hinausgehen. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung als Finanzdienstleistung bezieht sich ausschließlich auf die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 genannten Anteile oder Aktien an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds i.S.d. § 283 KAGB werden nicht vermittelt.
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