Vermittlung von Finanzierungen, Bausparverträgen und Versicherungen aller Art sowie von in Deutschland zugelassenen Investmentfonds und die Durchführung der damit verbundenen Hilfsgeschäfte, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 6, Satz 1, Nr. 8, des Kreditwesengesetzes genannten Dienstleistungen, wie die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder 7 KWG tätigen Unternehmen, oder einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, beschränkt wiederum auf Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen. Die Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, ist ausgeschlossen.
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