A) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34c Gewerbeordnung: die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie b) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34i Gewerbeordnung: die Vermittlung von Abschlüssen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder Beratung im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie c) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34d Gewerbeordnung: gewerbsmäßiger Vermittlung von Abschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen.
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