Anlage- und Abschluss- vermittlung ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 u. 2 KWG), die Anlageberatung ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz) sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, ferner die strategische Finanz- und Vermögensplanung sowie deren taktische Umsetzung. Die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Anlageberatung werden, solange die Gesellschaft nicht über eine eigene Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1, 1 a und 2 KWG verfügt, ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG sowie des § 2 Abs. 10 KWG erbracht. Ferner, der Abschluss und die Vermittlung von Versicherungsverträgen jeglicher Art.
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