(1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Der Gegenstand der Gesellschaft ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in den nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassenen Vermögensgegenständen in Form von AIF gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: · Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt, · Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, · Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind, im Sinne des §261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Publikums-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, sofern diese selbst nahezu ausschließlich in Vermögensgegenstände investieren, die für von der Gesellschaft verwaltete geschlossene Spezial-AIF erworben werden dürfen oder die Kriterien des § 193 Abs. 1 Nr. 7 KAGB erfüllen, · Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB, · Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der Darlehensnehmerin nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften mit der vorstehenden Beschränkung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung erworben werden dürfen. c) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB sowie offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), b), d), e), f) sowie mit Ausnahme von Hedgefonds g) und, soweit es Unternehmensbeteiligungen betrifft, i) KAGB sowie nach Maßgabe des § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 KAGB und Derivate zu Absicherungszwecken erworben werden; für allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB dürfen darüber hinaus Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen erworben werden, sowie d) geschlossene inländische Spezial-AIF im Sinne der §§ 285 f. KAGB, für deren Rechnung ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: · Sachwerte im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien im Sinne des·§ 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt, · Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur direkt oder indirekt Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben
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