Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG; ausgenommen sind Treuhandgeschäfte über Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere und Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften; weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte; die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen; die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen, die sich aus einer Berufsordnung ergeben, sind in deren jeweils geltender Fassung zu beachten.
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