Gesellschaft obliegt nach § 3 GSA (GSA = österreichisches Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit) die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 GSA zu erfolgen und ist so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Gesellschaft hat auf die Einhaltung des § 3 Abs. 1 bis 5 des GSA durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
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