Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Familie sowie die Förderung der Flüchtlingshilfe. Zu diesem Zwecke können auch Vereinsvormundschaften oder Pflegschaften geführt und stationäre Unterbringung gem. § 34 SGB VIII, sowie betreutes Einzelwohnen betrieben werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch sozialpädagogische Arbeit wie folgt verwirklicht: Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung, Schulung und Fortbildung zu den Themen Migration und Integration, Eingliederungshilfe für straffällige Jugendliche (Lernförderung und Schulbegleitung) Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz durch Elterntraining, Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung von Migranten, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Bereich der Sozialarbeit, Unterstützung und Stärkung der betroffenen Personen durch Übernahme von Vormundschaften oder Pflegschaften, Gründung, Betreuung und Betreiben von Kindertagesstätten und Kinderheimen, Gründung, Betreuung und Betreiben von Frauenhäusern.
Sozialwesen
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