Für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten wie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung sowie auch die Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverwaltungen, Zwangsverwaltungen, Nachlassverwaltungen und ähnlichen Verwaltungen. Die Gesellschaft kann unter Beachtung des Berufsrechts, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung, alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen und sich an anderen Unternehmen des gleichen oder ähnlichen Geschäftszweiges in jeder geeigneten und zulässigen Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben oder Zweigniederlassungen errichten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (§ 7 Nr. 8 BRAO).
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