Unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen. Die Gesellschaft kann andere Lebensversicherungsbestände übernehmen und sich an anderen wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck mit dem der Gesellschaft wirtschaftlich zusammenhängt, beteiligen, soweit § 15 Abs. 1 VAG dem nicht entgegensteht.
Lebensversicherung
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