Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG, insbesondere Übernahme von Planungs-, Beratungs-, Überwachungs- und Projektsteuerungsaufgaben auf dem Gebiet des Hochbaus und des Städtebaus sowie Durchführung anderer Planungen wie Tragwerksplanung, Planung Haustechnischer Anlagen sowie Garten- und Landschaftsplanungen, auch durch Beauftragung geeigneter Fachplaner und Vornahme aller zur Durchführung dieses Zweckes erforderlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, sofern es sich dabei um Tätigkeiten zur Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach dem Niedersächsischen Architektengesetz handelt.
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