Ausführung von Hoch-, Tief- und Straßenbauarbeiten jeder Art; ferner die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten aller Art, und zwar durch fremde Unternehmer, die Finanzierung solcher Bauten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Errichtung der Wohn- und Geschäftsbauten handwerkliche Leistungen selbst zu erbringen, soweit sie hierzu aufgrund ihrer Eintragung in der Handwerksrolle berechtigtist. Soweit Geschäftsführer nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle haben, ist in diesem Fall ein Betriebsleiter zu beschäftigen, der in der Handwerksrolle eingetragen ist und dem die alleinige und eigenverantwortliche technische Leitung des Betriebes obliegt. Die Gesellschaft ist in der Handwerksrolle einzutragen für die Gewerke Bauunternehmung, Gas- und Wasserinstallation sowie Heizungs- und Lüftungsbau und nach erfolgter Eintragung zur Erbringung dieser handwerklichen Leistungen berechtigt.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.