Anlagevermittlung und -beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 KAGB werden nicht vermittelt. Ferner, - Beratung zu und Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Versicherungen und über Darlehen (Privatdarlehen und Hypothekendarlehen, keine partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen); - Vermittlung von Verträgen über den Handel mit Goldprodukten und sonstigen, auf Edelmetalle etc. bezogenen nicht erlaubnispflichtigen Anlagen; - Vermittlung von Kundenkontakten zu Debitorenmanagement-, Inkasso- und Factoring-Verträgen sowie sonstigen Dienstleistungen; -Vermittlung von Bausparkassenverträgen und Vermittlung von Energielieferungsverträgen.
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