Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Hilfen für Menschen mit Behinderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, in denen insbesondere Hilfe zur Erziehung nach § 34, Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sowie nach Bedarf Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 34, 35 a SGB VIII) und Eingliederungshilfen nach § 53 SGB VIII erbracht werden.
Sozialwesen
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