(1) Die Gesellschaft wird bei der Verfolgung ihres Zwecks die christlich caritative Zielsetzung und Prägung ihrer Gesellschafter beachten. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von sozialen, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, vorwiegend für ältere Menschen, aber auch für behinderte und kranke Menschen und für Menschen, die auf andere Art benachteiligt oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie die Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. (3) Zur Erfüllung ihres Zwecks kann die Gesellschaft a) Einrichtungen und Dienste auch in der Form eigener juristischer Personen unterhalten oder sich an solchen beteiligen und alle hierfür notwendigen Handlungen und Rechtsgeschäfte unternehmen. Sie kann eigene oder andere Rechtsträger mit ähnlichem Zweck durch Darlehen, Geld und Sachzuwendungen oder in anderer Form unterstützen und hierzu Mittel beschaffen, b) Dienste und Leistungen entgeltlich und unentgeltlich erbringen, c) den oben genannten Personenkreis im Rahmen der Zwecksetzung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen fördern und unterstützen. (4) Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen und deren Vertretung zu übernehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. (5) Die Gesellschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke nach § 57 Abs. 3 Abgabenordnung auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das planmäßige Zusammenwirken beinhaltet jegliche unterstützenden Dienstleistungen, die Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Immobilien, und die Lieferung von Waren aller Art. Die Gesellschaft kooperiert dabei mit der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB), mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, Kißlegg, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB) sowie dem Allgäu-Stiftung Vereinigung gemeinnütziger Stiftungen im Allgäu e.V. und dessen Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB). (6) Der Zweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden. (7) Andere als die vorstehend aufgeführten Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen.
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Sozialwesen
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