Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1, 4 und 6 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (BauKaG), insbes. auf die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau, Planungsleistungen, sowie Tätigkeiten als Generalplaner. Die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden beachtet.
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