Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 50 Abs. 3 St- BerG, die durch in den Diensten des Unternehmens stehende, zugelassene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts erfolgt, insbesondere unter eigenverantwortlicher Beachtung der sich aus den einschlägigen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Berufsordnung für Steuerberater ergebenden Verpflichtungen, und - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die durch in den Diensten des Unternehmens stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts erfolgt, insbesondere unter eigenverantwortlicher Beachtung der sich aus den einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte ergebenden Verpflichtungen. - Tätigkeiten, die zur Versagung der Zulassung gemäß §§ 57 Abs. 2, Abs. 4 StBerG bzw. § 7 Nr. 8 BRAO führen würden, sind der Gesellschaft nicht gestattet.
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