Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StbG. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die ihrer Aufgabe zu dienen geeignet und mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind. Sie kann Beratungsstellen im Sinne des § 34 StbG errichten, sofern die Voraussetzungen des § 34 StbG i. V. m. Nr. 29 RichtlStb erfüllt sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StbG, wie z. B. Handels-, Bank- und Treuhandgeschäfte, sind ausgeschlossen. Jegliche gewerbliche Tätigkeit, auch treuhänderische Tätigkeit, ist ausgeschlossen.
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