Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung, die Übernahme und den Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflegen, die Verpflegung betreuter Kinder sowie die Durchführung weiterer sozialpädagogischer Angebote zur Förderung betreuter Kinder. Die Gesellschaft kann auch weitere gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendpflege verfolgen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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