Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Gesellschaft betätigt sich im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe, vornehmlich in der Altenhilfe. Die Gesellschaft verfolgt den Gesellschaftszweck insbesondere durch die Bereitstellung ambulanter und stationärer Pflege-, Betreuungs- und Rehabilitationsdienstleistungen sowie Variationen dieser Leistungen, im Besonderen für die in § 53 der Abgabenordnung genannten Personen; des Weiteren durch den Betrieb eines Alten- und Pflegheims sowie den Betrieb von Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Außerdem dient diesem Zweck die Förderung der Bildung. Die Gesellschaft ist befugt, sich an anderen Einrichtungen, Körperschaften und sozialen Hilfsorganisationen zu beteiligen. Sie darf Mitglied oder Gesellschafter werden, aber auch mit ihnen kooperieren, ggf. aufgrund vertraglicher Regelungen. Die Übernahme solcher Einrichtungen ist nicht ausgeschlossen. Nach Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 nunmehr Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Geschäftsführern.
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Sozialwesen
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