1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zwecks durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher Ausrichtung sowie den Trägern der freien Wohlfahrtspflege. 2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch a. Aufbau und Betrieb einer \"pädagogischen Wohngemeinschaft\" im Sinne einer besonderen betreuten Wohnform gem. §§ 48a SGB VIII in Form eines landwirtschaftlichen Lebens-Hofes. b. Das Zusammenwohnen von Kindern und Jugendlichen und hilfsbedürftig beeinträchtigten Erwachsenen i.S.d. § 53 AO gemeinsam mit Erziehenden und Mitarbeitenden des Hofes, geprägt durch familiäre Intensität und pädagogische Betreuung sowie dem Schaffen von konstanten und verlässlichen Beziehungen durch ein Miteinander in \"Arbeit\" und Freizeit. c. Nutzen von landwirtschaftlichen Flächen dergestalt, dass durch deren Bearbeitung für Kinder, Jugendliche und beeinträchtigten Erwachsene i.S.d. § 53 AO eine Teilhabe am Leben erreicht werden kann. Dies auch für solche, die z.B. eine Behinderung haben oder aus anderen Gründen an einer vollständigen Teilhabe am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben gehindert sind. Es erfolgt keine Nutzung der Flächen in Form eines landwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. d. Öffentlichkeits- und Medienarbeit unter Einsatz von Medien aller Art. 3. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, die dem Satzungszweck der Gesellschaft gleichkommen. 4. Die Gesellschaft kann sich zur Umsetzung ihres Zweckes Hilfspersonen im In- und Ausland im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für die Gesellschaft zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.
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