Pflege und Betreuung von kranken und hilflosen Menschen, im folgenden "Pflegebedürftige" genannt. Die Tätigkeit kann ambulant in Wohnungen der Personen oder in sonstigen Einrichtungen, die von Dritten betrieben werden, stattfinden. Zu den Aufgaben kann auch die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Mahlzeiten, Nahrungs- und Körperpflegemitteln, Kleidung und Artikel des täglichen Bedarfs gehören. Ferner Haushaltsdienstleistungen aller Art einschließlich Hausverwaltung sowie die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen entsprechender Art. Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte vorzunehmen, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind und kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben, errichten oder pachten. Es ist stets dafür Sorge zu tragen, dass für den Betrieb der Unternehmen der Gesellschaft etwa erforderliche Genehmigungen vorliegen sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt sein müssen und auch im Übrigen insoweit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet sind.
Pflegeheime und Seniorenheime
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