Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere die Förderung von Kindern und Erwachsenen auf dem Gebiet schulischer und vorschulischer Erziehung und Ausbildung. Die Gesellschaft darf hierzu insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: a) Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen, insbesondere von Ersatzschulen, Ergänzungsschulen, Kindertagesstätten und Kinderhorten, b) Entwicklung und Verbreitung von Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie Unterrichtsmaterialien, c) Förderung gemeinnütziger Projekte auf dem Gebiet schulischer und vorschulischer Erziehung und Ausbildung durch ideelle und materielle Unterstützung. Die Gesellschaft wird insoweit als Fördergesellschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Die Gesellschaft sammelt Mittel und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften zur zweckgebundenen Verwendung weiter.
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