1. Wahrnehmung von Berufsaufgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 des BauKaG und Erbringung von Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit sich aus Ziff. 2 nichts anderes ergibt. 2. Nicht jedoch die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigung im Sinn des § 16 HOAI.
Architekten
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