(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere, sozial ausgewogene und verantwortbare Wohnungsversorgung und der Betrieb einer Spareinrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, verwalten und betreuen;sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.Andere Immobilien als Wohnungsbauten (z.B. Gewerbebauten) dürfen nur erworben bzw. gebaut werden, wenn sie im Zusammenhang mit vorhandenen oder tatsächlichen geplanten Wohnbauten erforderlich und sinnvoll sind oder überwiegend zur eigenen Nutzung der Genossenschaft dienen. (3) Beteiligungen sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern oder deren Angehörigen (im Sinne der Abgabenordnung) annehmen. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz keine Nachschüsse zu leisten.
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