(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur gem. § 52 Nr. 4 AO. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Produktion von Projekten im Bereich der darstellenden Künste wie z.B. Tanztheaterstücke, Publikationen, digitale Performanceeinheiten und Videos, durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an gemeinnützige Körperschaften mit dem Satzungszweck \"Förderung der Kunst und Kultur\" zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke. (4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind.
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