Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten, insbesondere im Bereich des Rechnungswesens und der Buchführung, der Rechnungslegung und Bilanzierung sowie der Konzernrechnungslegung und alle damit zusammenhängenden geschäftlichen Aktivitäten zu erbringen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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