Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung notleidender Menschen in Afrika in Partnerschaft mit der Organisation Hands at Work in Africa. Die Gesellschaft fördert folgende Zwecke im Sinne der Abgabenordnung: - das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege; - die Kinder- und Jugendhilfe; - die Erziehung, die Volks- und Berufsbildung; - die Entwicklungszusammenarbeit; - das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - das Wohlfahrtswesen; - sowie mildtätige Zwecke. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von - Gesundheitsprojekten, mit dem Ziel, eine medizinische Grundversorgung für Kinder sicher zu stellen z.B. Impfkampagnen, Entwurmung, Aufklärung über AIDS, Corona und andere Infektionskrankheiten; - Betreuungscamps für Kinder und Jugendliche aus den unterstützten Gemeinden in Afrika; - Bildungsunterstützung für Kinder, z.B. die Finanzierung von Schuluniform oder Schulgeld als Voraussetzung für eine Teilnahme am Schulunterricht; - Ausbildungsinitiativen für junge Frauen und Männer; - Projekten zur Ausbildung, Fortbildung und Finanzierung von afrikanischen Mitarbeiter*innen; - Maßnahmen und Projekten zur Gewinnung von sauberem Trinkwasser und zur Bereitstellung einer warmen Mahlzeit pro Tag für Kinder; - Maßnahmen für den Bau und die Instandhaltung von Infrastruktur, z.B. Brunnen, Schulen, Krankenstationen, Fahrzeuge und technische Ausstattung; - Freiwilligenprojekten zur Unterstützung von Kindern in Not; - Hilfsprojekten für bedürftige Kinder, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind, z.B. Betreuungs- und Beratungsprojekte; - Kooperationen mit geeigneten Partnern in Form von gemeinsamen Projekten. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO für die in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
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