Die Freie und Hansestadt Hamburg bedient sich der Stadtentwässerung zur Wahrnehmung ihrer Erschließungslast. Im Übrigen obliegt der Stadtentwässerung die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz. (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Stadtentwässerung durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 114-a), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind. Daneben kann die Stadtentwässerung Geschäfte und Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung sowie Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärschlammbeseitigung durchführen. (4) Die Stadtentwässerung kann im Zusammenhang mit ihren abwasserwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre Tätigkeiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten, der zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. (5) Die Stadtentwässerung hat die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die umwelt-, arbeitsmarkt- und ausbildungspolitischen sowie städtebaulichen und wohnungsbaulichen Ziele zu beachten. (6) Die Stadtentwässerung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. 2 Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 3 Beteiligt sich die Stadtentwässerung mit mehr als 20 vom Hundert am.
Energieversorgung
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