(1) Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch bzw. wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung. Weiterer Zweck ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht ins besondere durch Beratungs-, Qualifizierungs- sowie Bildungsangebote für arbeitsmarktferne Arbeitslose mit besonderen und in der Person liegenden Problemlagen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Beratung, Unterstützung sowie berufliche und persönliche Kompetenzentwicklung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen, Beziehern und Bezieherinnen von Transferleistungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, - Beratung, Unterstützung und sozialpädagogische Betreuung des oben genannten Personenkreises, um diesem eine möglichst eigenständige Lebensführung zu ermöglichen bzw. diese zu stabilisieren, - Beratung und Unterstützung des oben genannten Personenkreises mit dem Ziel, die in Hamburg vorhandenen kommunalen Regelangebote effektiv zu nutzen sowie - die ideelle, finanzielle und aktive Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. (3) Das Unternehmen bietet selbst Beratungen im Rahmen der vorhandenen Regelangebote an. Die Gesellschaft kann sich darüber hinaus auch im Rahmen anderer arbeitsmarkt-, sozial- und bildungspolitischer Maßnahmen Dritter betätigen oder diese aktiv, ideell und finanziell fördern, soweit sich die Maßnahmen an Personen richten, die Transferleistungen auf sozialrechtlicher Grundlage beziehen (z. B. hilfebedürftige Erwerbsfähige, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte sowie Ausbildungs- und Arbeitssuchende) oder geeignet sind, den Bezug dieser Transferleistungen präventiv zu verhindern. (4) Im Rahmen der Leistungsangebote soll die Gesellschaft die Erfolgswirksamkeit bei der Inanspruchnahme kommunaler Begleit- und Eingliederungsleistungen ermitteln, um damit die fachpolitische Steuerung der Landes- und oder Bundesbehörden zu unterstützen. (5) Die hamburger arbeit kann Kooperationspartner in die Erbringung der Leistungen einbeziehen. (6) Zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Zwecke kann die Gesellschaft auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, soweit dies mit ihren steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung in Einklang steht. (7) Die Gesellschaft ist berechtigt, allein oder zusammen mit anderen Gesellschaften Unternehmen im Inland zu gründen, zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen oder ihre Geschäfte zu führen, soweit dies dem Gesellschaftszweck dient und mit den Vorschriften zur steuerlichen Gemeinnützigkeit in Einklang steht.
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