Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO i. V. m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen sowie die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf weitere Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO und § 34 StBerG).
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