Gesellschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke gem. § 52 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 4 und 7 der AO durch die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Bildung. Zur Zweckverwirklichung stellt die Gesellschaft (vorzugsweise - aber nicht ausschließlich sowie ohne Bindungswirkung) der Stadt Olching und der Gemeinde Emmering Finanzmittel für die Jugendförderung und Jugendhilfe (z. B. für die Beschäftigung eines \"Streetworkers\") zur Verfügung. Dabei sind die Mittel so zu verwenden, dass diese nicht mit sozialrechtlichen Pflichtleistungen oder öffentlichen Zuschüssen verrechnet werden.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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