Immobilienvermittlung, das heißt der gewerbsmäßige Abschluss von Verträgen über Grundstücke (z.B. Verkauf, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohneigentum) grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (§ 34c Abs.1. S.1.Nr.1 GewO).
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