(1) - die Abschlussvermittlung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG, - die Anlageberatung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG, - die Anlagevermittlung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, - die Anlageverwaltung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG, - das Eigengeschäft i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG und § 32 Abs. 1 a KWG, - die Finanzportfolioverwaltung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sowie - die Durchführung von Schulungen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen, insbesondere im Bereich Bank- und Versicherungswesen. Zu diesem Zweck bedient sie sich wissenschaftlich ausgewiesener Experten mit Kompetenzen in den Bereichen Vermögensanalyse und Vermögensplanung. (2) der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden oder von Anteilen an einer oder von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, über Anlagen in in- und ausländischen Immobilien sowie von Verträgen über Finanzdienstleistungen aller Art durch Dritte, insbesondere durch Banken, Versicherungen, Bausparkassen und ähnliche.
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