Erstellen von Befunden von gynäkologischen Abstrichen im Sinne einer Krebsfrüherkennung. Die Befundung selbst darf nur durch approbierte Ärzte ausgeübt werden. Diese haben zu gewährleisten, daß alle weiteren Leistungen der Gesellschaft - insbesonderedas Vormustern - durch qualifiziertes Fachpersonal erbracht werden. Die Versorgung und Behandlung von Patienten sowie andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet.
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