(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft die Jugend- und Altenhilfe, die (berufliche) Bildung sowie die Wohlfahrtpflege. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist es, Mittel gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beschaffen. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch: a) Die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen, von Wohnraum und weiteren ergänzenden Angeboten für Menschen mit Behinderung jedweden Alters mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der Sicherung der sozialen Teilhabe. b) Die Durchführung von Maßnahmen zur wirksamen Eingliederung behinderter Menschen auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetze zur Erlangung eines geeigneten Platzes in der Gesellschaft, besonders im Arbeitsleben. c) die Stellung von Arbeitsplätzen für nicht in das Arbeitsleben vermittelbare Menschen mit Behinderung, d) die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, e) Die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gemeinnützigem Zweck sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften, die im Rahmen der definierten Aufgabenbereiche Menschen mit Behinderung persönlich und in ihrem Lebensunterhalt unterstützen, um passgenaue Leistungen für den Einzelnen zu gewährleisten. Der Gesellschaftszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft soweit sie die Zwecke nicht selbst verwirklicht, Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit der Auflage zuwendet, dass diese die Mittel ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck einzusetzen haben, der dem vorgenannten Zweck der Gesellschaft entspricht. (2)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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