(i) Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere - jedoch nicht darauf beschränkt der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundvermögen, Wertpapieren und anderer Vermögensgegenstände und (ii) der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten aller Art. Die Tätigkeit der Gesellschaft soll den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Zur Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes ist sie berechtigt, Darlehen (entweder von Gesellschaftern oder von fremden Dritten) aufzunehmen. Die Gesellschaft kann sich auch in anderen Bereichen betätigen und ist zur Vornahme aller Maßnahmen und Geschäfte berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern, sofern und soweit der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.
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