(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von a) Erziehung und Bildung, b) Wohlfahrtswesen, c) Hilfe für Verfolgte und d) Kunst und Kultur. (3) Die in Abs. 2 genannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Spenden an gemeinnützige Organisationen mit passenden Zielen. Darüber hinaus, werden Ziele direkt unterstützt und gestaltet, z. B. Konzertveranstaltungen, direkte Geldspenden oder Sachspenden an Schulen, Bibliotheken oder Universitäten. (4) Im Einzelnen kann dies bei den einzelnen Satzungszwecken gemäß Abs. 2 insbesondere durch folgende Maßnahmen bzw. Projekte erfolgen: Abs. 2 lit. a):Projekte zur Unterstützung von Kindergärten, Schulen und Universitäten, zum Beispiel durch Finanzierung von Lernmaterialien und Exkursionen, Unterstützung von Bibliotheken sowie die Organisation und Gewährung von Stipendien im In- und Ausland; Abs. 2 lit. b): Projekte zur Förderung von sozial benachteiligten Personen (wie z.B. Unterstützung von sozialen Organisationen, die Sozialleistungen erbringen, Projekte zum Schutz von Frauen, rechtlicher Beistand für Mittellose etc.); Abs. 2 lit. c): Projekte zur Wiedergutmachung von religiös und anderweitig verfolgten Personen, Projekte zur Erinnerung an religiös und anderweitig Verfolgte sowie die Bekämpfung moderner Sklaverei und Ausbeutung von Menschen; Abs. 2 lit. d): die Förderung von künstlerischen und kulturellen Projekten insbesondere Live Performances auf dem Gebiet der Musik, des Theaters und des Tanzes sowie die Unterstützung von Organisationen, die zeichnerische Künstler unterstützen. (5) Die Erfüllung der Satzungszwecke ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann durch entsprechende Maßnahmen oder die Förderung entsprechender Projekte auch im Ausland verfolgt werden, sofern dadurch die Gesellschaft nicht ihren Status als steuerbegünstigt (gemeinnützig) verliert. (6) Die Gesellschaft kann die durchzuführenden Projekte selbst initiieren oder eng begleiten. In jedem Fall soll jedes Projekt nach seinem Abschluss - bei längeren Projekten ggf. auch schon während der Projektdauer - auf seinen Erfolg hin überprüft und bewertet werden.
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Unterricht & Erziehung, Sozialwesen
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