Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Im Einzelnen: 1. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen. 2. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgaben der bestehenden Vorschriften. 3. Auftritt als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berufung auf den Berufseid. 4. Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 5. Treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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