Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG zwischen Kunden und inländischen Instituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften, die sich auf Anteile an Investmentvermögen beschränken. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbingung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft betreibt keine Rechts- und/oder Steuerberatung und keine nach dem Kreditwesengesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften erlaubnispflichtigen Geschäfte. Die Gesellschaft ist befugt, Dienstleistungen und Geschäfte aller Art auszuführen, die den Zweck des Unternehmens zu fördern geeignet sind. Sie darf sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen oder solche erwerben. Sie kann auch Zweigniederlassungen errichten.
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