Betreiben von einem Architekturbüro am Sitz der Gesellschaft sowie die Vornahme aller dazu unmittelbar oder mittelbar förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte. Der ausschließliche Inhalt der Tätigkeit der Gesellschaft auf den Gebieten der Architektur ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz, wobei die Berufspflichten des § 2 Abs. 2 ArchG Rh.-Pf. von der Gesellschaft zu beachten sind (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7 ArchG Rh.-Pf.
Architekten
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