Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere die folgenden Tätigkeiten: a. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. b. sonsitge betriebswirtschaftliche Prüfungen, c. Interne Revisionen in Unternehmen und anderen Organisaitonen d. betriebswirtschaftliche Beratung e. Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung f. Tätigkeiten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger g. Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind weiter alle mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbaren Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten nach § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO.
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