Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art als Versicherungsmakler gemäß § 42 a Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Vermittlung von Investmentanteilen, die Vermittlung von offenen und geschlossenen Fonds sowie Schiffs- und Immobilienbeteiligungen. Das Angebot von Serviceleistungen und Vertriebsunterstützung für Versicherungsvermittler und Makler in Form eines Maklerpools, sowie die Ergreifung aller Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten Unternehmensziele. Die GmbH unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach dem § 32 KWG, da a. Als einzige nach dem KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung die Anlage- und Abschlussvermittlung betrieben wird. b. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich zwischen Kunden und lizenzierten Kreditbzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegeselschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. c. Es werden ausschließlich Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, jedoch keine weiteren Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG wie z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, sog. Single-Hedgefonds, Genuss- oder Optionsscheine vermittelt. d. Die GmbH und die ihr angeschlossenen Vermittler/Makler sind nicht befugt sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anleihen von Kunden zu verschaffen. Ferner, a) Vermittlung des Abschlusses und/oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über aa) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, bb) Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO, b) Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes und/oder Verwaltung für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wohnimmobilienverwalter).
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