2.1 Der Zweck der Gesellschaft beschränkt sich auf den Erwerb, das Halten und die Bewirtschaftung von Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 21 des Kapitalanlagegesetzbuchs (\"KAGB\"), von zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB und von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB (\"Immobilien-Gesellschaften\") (diese Gegenstände hiernach als \"Zulässige Gegenstände\" bezeichnet). 2.2 Die Gesellschaft darf nur Tätigkeiten ausüben, die ihre Gesellschafterin, die IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (\"IntReal\") für das Spezial-AIF- Sondervermögen \"GARBE Logistikimmobilien Fonds Plus II\" (das \"Sondervermögen\") gemäß den Anlagebedingungen des Sondervermögens und den Bestimmungen des KAGB ausüben darf. 2.3 Zulässige Gegenstände umfassen ausschließlich Vermögenswerte nachstehender Art, wobei der Erwerb solcher Zulässigen Gegenstände den Bedingungen gemäß § 231 Abs. 1 KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens in Einklang mit § 2.2 unterliegt: 2.3.1 Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; 2.3.2 Grundstücke im Zustand der Bebauung; 2.3.3 unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung gemäß § 2.3.2 bestimmt und geeignet sind; 2.3.4 Erbbaurechte unter den in §§ 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Bedingungen; 2.3.5 andere Grundstücke und Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts; 2.3.6 Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften, unter der Voraussetzung, dass deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Gesellschaft gemäß dieses § 2 ausüben darf; 2.3.7 jedwede Vermögenswerte, die zur Bewirtschaftung der in §§ 2.3.1 bis 2.3.6 genannten Vermögenswerte erforderlich sind; und 2.3.8 folgende liquide Vermögenswerte im Sinne von § 253 KAGB im gesetzlich zulässigen Rahmen: 2.3.8.1 Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; 2.3.8.2 Derivate mit Absicherungszweck in der Form von 2.3.8.2.1 Termingeschäften auf Währungen; 2.3.8.2.2 Währungsswaps; und 2.3.8.2.3 Zinsbegrenzungsvereinbarungen (Cap). Die in §§ 2.3.1 bis 2.3.8 genannten Zulässigen Gegenstände werden hiernach als \"Immobilienvermögenswerte\" bezeichnet. 2.4 Die Gesellschaft kann Kredite nur nach Maßgabe der Anlagebedingungen des Sondervermögens und der anwendbaren Regelungen des KAGB aufnehmen und in diesem Zusammenhang Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 und 4 KAGB (einschließlich Sicherheiten für Kredite) bestellen, wenn und soweit diese mit den Anlagebedingungen des Sondervermögens und den anwendbaren Regelungen des KAGB vereinbar sind. 2.5 Die Gewährung von Darlehen seitens der Gesellschaft sowie die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte ist ausgeschlossen. 2.6 Die Gesellschaft kann im Rahmen der Anlagebedingungen des Sondervermögens und der anwendbaren Regelungen des KAGB alle Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte ergreifen und jede Art von Geschäften abschließen, die mit ihrem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt verbunden sind und die geeignet sind, dessen Entwicklung oder Erweiterung im Rahmen der Anlagebedingungen des Sondervermögens und der anwendbaren Regelungen des KAGB zu fördern. 2.7 Ungeachtet des Vorstehenden darf die Gesellschaft keine erlaubnispflichtigen Geschäfte tätigen, die dazu führen könnten, dass sie an einer reglementierten Tätigkeit oder an einer Tätigkeit beteiligt ist, für die die Gesellschaft eine Erlaubnis oder Lizenz benötigt.
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