Erwerb, das Halten und die entgeltliche Überlassung von Geschäftsflugzeugen ohne Besatzung. Der Betrieb eines genehmigungspflichtigen Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 20 Luftverkehrsgesetzes i.V.m. dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union ist nicht Gegenstand des Unternehmens.
Verleih und Vermietung
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