A) Der gemeinnützige Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) zur Erbringung vertragsärztlicher und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. b) Die Gesellschaft fördert als Einrichtung der Wohlfahrtspflege das öffentliche Gesundheitswesen und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Gemeinnütziger Zweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens; mildtätiger Zweck ist die Unterstützung von persönlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO; die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 2. Die Gesellschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO mit der Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg mbH und den zum Unternehmensverbund um die Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg mbH gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG), welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der AO erfüllen. 3. Dieses planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit einzelnen oder mehreren der genannten Körperschaften zusammen durch das wechselseitige Erbringen von Verwaltungs- und Servicedienstleistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen (insbesondere Waren-, Wärme- und Stromlieferungen) oder durch die Beistellung von Personal zur Erfüllung ihrer jeweiligen gemeinsamen steuerbegünstigten Satzungszwecke. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigem, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft dienen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die dieser Zweckbestimmung dienlich erscheinen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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