Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften; in solchen Fällen kann die Mittelbeschaffung für alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52. Abs. 2 S. 1, § 53 und § 54 AO erfolgen. Der Zweck der Beschaffung von Mitteln wird insbesondere verwirklicht durch das Entwickeln und Vermarkten einer App, die das Spenden besonders übersichtlich und einfach machen soll.
Sozialwesen
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