Übernahme und Ausführung von Anwaltsaufträgen, wozu die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte unter Einsatz von den Diensten der in der Gesellschaft stehenden Rechtsanwälte gemäß § 59 c Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BRAO zählen. Verteidiger ist nur der für die Gesellschaft handelnde Rechtsanwalt gemäß § 59 i BRAO. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. Soweit berufsrechtlich zulässig, kann sie sich an anderen Gesellschaften und Vereinigungen beteiligen. Das anwaltliche Berufsrecht ist für die Gesellschaft verbindlich.
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