Betreiben eines Architekturbüros und die gemeinsame freiberufliche Ausführung aller Architekturleistungen sowie der damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft übt ausschließlich eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes aus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Etwaige gewerbliche Aktivitäten werden von den jeweiligen Gesellschaftern auf eigene Rechnung durchgeführt. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Architekt sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Architekten
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