1. Der Betrieb eines ambulanten OP- Zentrums und dessen Vermietung an andere Berufsangehörige bzw. Berufsausübungsgemeinschaften mit Ärzten. Die Ausübung der ärztlichen Heilkunde erfolgt nicht. 2. Die Gesellschaft schafft hierzu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Ärzte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. 3. Die Gesellschaft darf sich unter Beachtung des Berufsrechts an anderen Gesellschaften beteiligen. 4. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesärzteordnung, der Berufsordnung für Ärzte in Bayern und des sonstigen Berufsrechts der Ärzte nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Ärzte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung muss gewährleistet sein. Die ärztlichen Berufspflichten müssen eingehalten werden. Der Gesellschaft ist Werbung nur im berufsüblichen Umfang erlaubt.
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